Jeder von uns Autofahrern kennt es. Jeder hat es schon einmal gesehen. Und für jeden ist klar, wann es gilt: Das Zusatzzeichen 1007-30 oder einfach Schneeflocken-Symbol.
Bevor Sie weiterlesen, machen Sie sich doch einmal kurz Gedanken, wie schnell Sie fahren würden, wenn dieses Zusatzzeichen unter einem Z. 274 mit der Aufschrift „80“ (Tempolimit) angebracht ist? Und zwar im Januar bei trockenen Straßenverhältnissen.
Blöde Frage? Dann lesen Sie hierzu einmal die Meinung vom OLG Hamm. Dieses hat per Urteil nämlich festgestellt, dass dieses Zusatzzeichen immer gültig ist. Auch bei trockener Fahrbahn.
Ein ertappter „Schnellfahrer“ legte gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot Einspruch ein, da es zur Tatzeit weder schneite, noch Schnee auf der Fahrbahn lag und diese absolut trocken war. Er war bei erlaubten 80 km/h mit 125 km/h betroffen worden (160 EUR und 1 Monat Fahrverbot). Offiziell heisst dieses Zusatzzeichen „Gefahr unerwarteter Glatteisbildung“ und soll gemeinhin im Winter vor – genau – unerwarteter Glatteisbildung warnen. Geregelt wird dies im § 39 Abs. 8 StVO. Also eigentlich ähnlich wie das Zusatzzeichen „Bei Nässe“ – könnte man meinen.
Das OLG Hamm sieht dies hingegen ganz anders und hat beschlossen, dass eine Tempobegrenzung mit diesem Zusatzzeichen auch dann gilt, wenn es nicht schneit und die Fahrbahn trocken ist.
Begründung:
„Das eine “Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild “bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.“ (Quelle: OLG Hamm – 1 RBs 125/14)
Es folgte damit der Meinung des AG Siegen, wonach dieses Zusatzzeichen eben auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen Gültigkeit hat.