Regelungen zum 01.04.2015
Im Umgang mit den beliebten Kurzzeitkennzeichen gibt es zum 01. April 2015 einige Neuerungen, die in jedem Fall beachtet werden sollten. Durch diese Neuerungen soll vor allem der missbräuchlichen Nutzung der „roten Nummern“ ein Riegel vorgeschoben werden. Was sich ändert und was dies für die Praxis bedeutet, erfahren Sie in bei uns.
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 01. April 2015 nur zugeteilt, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet ist
- Fahrten ohne HU sind nach der neuen Regelung möglich, wenn
Fahrten ohne HU
sind nach wie vor möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat (inkl. Rückfahrt)
- zur unmittelbaren Beseitigung festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk (inkl. Rückfahrt) Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als VU (verkehrsunsicher) eingestuft wurden!
Vorraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens
Nach der neuen Regelung wird ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige HU oder SP bestehen.
Beschränkung der Nutzung
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an einem anderen/weiteren Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht mehr geführt werden.
Fehlen der ABE oder EBE
Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung, dürfen nur Fahrten, die der (Wieder)erlangung einer Betriebserlaubnis dienen, zur nächsten Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen erteilt hat oder in einen angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Fehlen der HU
Nach wie vor sind Fahrten ohne HU möglich. Jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kurzzeitkennzeichen erteilt hat.
Sanktionen
Das das Kurzzeitkennzeichen ab dem 01. April 2015 nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird, besteht bei missbräuchlicher Nutzung der Verdacht für folgende Straftaten:
- Urkundenfälschung, da Kennzeichen und Fahrzeug auch hier eine zusammengesetzte Urkunde bilden. Dies würde zum Beispiel dann gegeben sein, wenn das Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwendet wird
- Kennzeichenmissbrauch, wenn eine Zulassung vorgetäuscht wird, die jedoch nicht besteht (Verwendung an einem anderen Fahrzeug)
- Pflichtversicherungsgesetz / Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung sind fraglich. Das Kurzzeitkennzeichen wird nach wie vor pauschal versteuert. Bei der Verwendung an einem anderen Fahrzeug wird in der Regel kein Steuerverstoß gegeben sein. Gleiches gilt für die Pflichtversicherung. Zwar würde eine Vertragsverletzung seitens des Versicherungsnehmers vorliegen, allerdings besteht für das Kurzzeitkennzeichen weiterhin eine Pauschalversicherung
Außerdem kommen zum Beispiel folgende Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
- Fahren ohne Zulassung (Fahrer: 70,00 € / 1 Pkt. – Halter: 70,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung nach Ablaufdatum (50,00 € / 0 Pkt.)
- Kurzzeitkennzeichen nicht geführt (60,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung an mehr als 1 Fahrzeug (50,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen (50,00 € / 0 Pkt.)
- Überlassen des Kurzzeitkennzeichens (50,00 / 0 Pkt.)
Hinweis: Bis zur Umsetzung der Neuerungen können sich noch Änderungen ergeben. Denkbar ist auch, dass neue Verstöße hinzukommen. Sobald weitere Infos vorliegen, wird der Artikel ergänzt/geändert.