OVG-Urteil – Fotografieren von Polizeikräften
Mittlerweile ist es normal geworden, Polizeibeamte bei Maßnahmen zu filmen oder zu fotografieren. Gerade bei UZ-Anwendungen werden Videoclips erstellt, die dann – meist um die entscheidenden Szenen gekürzt – ins Netz gestellt und so zur (negativen) Meinungsbildung genutzt werden. Vor allem bei Demos fotografieren viele Teilnehmer gezielt Kollegen um dann zum Beispiel über die Gesichtserkennung von Facebook etwas über deren Identität herausfinden zu können.
Hierzu hat das OVG Lüneburg klar Stellung bezogen. Im Urteil (Az. 11 LA 1/13) kam es zu dem Schluss, dass jeder, der Polizeibeamte fotografiert seine Identität preisgeben muss. Gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) i.V.m. § 33 KUG macht man sich zwar erst dann strafbar, wenn man Bilder ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten die Personalien des Fotografens feststellten, um weitere Maßnahmen ergreifen oder einen möglichen späteren Rechtsverstoß verfolgen zu können.